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Wohnberechtigungsbescheinigungen

Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen,
wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung übergibt, und wenn die
in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.

Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden,
so darf der Vermieter sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Gebrauch überlassen,
wenn sich aus der Bescheinigung außerdem ergibt, dass er diesem Personenkreis angehört.

 

Formalien

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts die aus § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw. nach §§ 88 d oder 88 e Zweites Wohnungsbaugesetz maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt. 

Erkundige Dich bitte beim Vermieter, nach welchem Förderprogramm die Wohnung gefördert wurde und gebe dies bitte auf dem Antrag auf Einkommensermittlung an. Es sind Verdienstnachweise des letzten Kalenderjahres (Lohn-/Gehaltsabrechnungen bzw. Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommenssteuerbescheid, etc.) der Einkommenserklärung beizufügen.

     

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    Fragen zum Thema?

    Ausführliche Informationen zu den Wohnberechtigungsbescheinigungen erteilt Frau Walch.

    Andrea Walch 
    Leitung Standesamt

    Raum
    Obergeschoss, Zimmer OG 03

    06682 9611-21
    a.walch@tann-rhoen.de