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Für das Melderegister kann eine Übermittlungssperre oder eine Auskunftssperre eingerichtet werden.
Die Auskunftssperre wird allerdings nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu musst Du glaubhaft machen, dass Dir oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft
eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Auskunftssperre:
Es empfiehlt sich vor der Beantragung einer Auskunftssperre mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen und sich zu informieren, ob diese in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe musst Du Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Dir durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Deine Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Du kannst die Auskunftssperre nach Ablauf der 2-Jahres-Frist verlängern lassen.
Übermittlungssperre:
Mit Übermittlungssperren kannst Du das Übermitteln Deiner Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.
Folgende Übermittlungssperren kannst Du einrichten lassen:
Die Übermittlungssperren werden nur für einen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Du eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen willst, musst Du die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.
Digitale Angebote:
Beantragung einer Auskunftssperre
Andrea Goldbach
Leitung Hauptabteilung
Ordnungsamt
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Brand- und Katastrophenschutz
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Raum
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Bettina Herbst
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Raum
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