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Bei einem Todesfall, der sich in der Wohnung ereignet hat, haben die Angehörigen die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen,
der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner,
sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister. Der Ärztin oder dem Arzt ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung
der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist,
mündlich anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, in deren
Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die
Sterbefallanzeige beim Standesamt sowie weitere Behördengänge erledigen.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der
Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.
Zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt sind die ärztliche Bescheinigung über den Tod (Leichenschauschein) und ein Nachweis über den letzten Wohnsitz vorzulegen.
Weiterhin sind vorzulegen, wenn die verstorbene Person:
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
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