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Wer aus besonderen Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG und hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Gesetzesänderung § 6 HGastG
Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Das bedeutet, bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.
Auch die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten weiterhin für alle Veranstalter - auch Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes aufgrund eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum muss auch in Zukunft beantragt werden.
Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin:
Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.
Die Anzeige gemäß § 6 HGastG und der Antrag auf Sperrzeitverkürzung sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Tann (Rhön), Bürgerbüro, KG 01 - persönlich, per E-Mail an: buergerbuero@tann-rhoen.de oder über unsere Homepage in digitaler Form einzureichen.
Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten – und auch vorübergehende Gaststättenbetriebe für Feste nach HGastG etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz.
Sperrzeitenregelung in Hessen
Nach der Verordnung der Hessischen Landesregierung über die Sperrzeit (SperrzeitVO Hessen) gelten in Hessen folgende Sperrzeiten: Allgemeine Sperrzeit - Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr. (§ 2 SperrzeitVO)
Verfahrensablauf
Die Beantragung zur Verkürzung einer Sperrzeit erfolgt unter Punkt 3 im Rahmen der Anzeige zum Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 6 HGastG.
Für Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind, ist das Formular „Antrag auf Festsetzung der Sperrzeit“ einzureichen.
In der Anzeige sind:
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
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