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Anzeige vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Wer aus besonderen Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG und hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Ausnahmen

Gesetzesänderung § 6 HGastG

 

Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.

Das bedeutet, bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.

Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.

Auch die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten weiterhin für alle Veranstalter - auch Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes aufgrund eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum muss auch in Zukunft beantragt werden.

 

Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin:

Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.

Die Anzeige gemäß § 6 HGastG und der Antrag auf Sperrzeitverkürzung sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Tann (Rhön), Bürgerbüro, KG 01 - persönlich, per E-Mail an: buergerbuero@tann-rhoen.de oder über unsere Homepage in digitaler Form einzureichen.

 

 

 

 

Sperrzeit

Sperrzeitverkürzung

 

Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten – und auch vorübergehende Gaststättenbetriebe für Feste nach HGastG etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz.

Sperrzeitenregelung in Hessen

Nach der Verordnung der Hessischen Landesregierung über die Sperrzeit (SperrzeitVO Hessen) gelten in Hessen folgende Sperrzeiten: Allgemeine Sperrzeit - Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr. (§ 2 SperrzeitVO)

Verfahrensablauf

Die Beantragung zur Verkürzung einer Sperrzeit erfolgt unter Punkt 3 im Rahmen der Anzeige zum Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 6 HGastG.

Für Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind, ist das Formular „Antrag auf Festsetzung der Sperrzeit“ einzureichen.

 

 

Formalien

In der Anzeige sind:

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Digitale Angebote:

Bei allen Fragen zum Thema wende Dich bitte an unsere zuständigen Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros

Anette Moschkau
Bürgerbüro

06682 9611-15
a.moschkau@tann-rhoen.de

+

Zuständig für:

An- / Um- / Abmeldungen
Führungszeugnisse
Personalausweise 
Reisepässe / Kinderreisepässe
Gewerbeangelegenheiten
Fundbüro
Vertretung Ordnungsamt
Abfallangelegenheiten

Raum
Bürgerbüro KG

Bettina Herbst
Bürgerbüro

06682 9611-16
buergerbuero@tann-rhoen.de

+

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