Wonach suchen Sie?

Aa
Aa
Aa
Aa

Anzeige vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb
(Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte,hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

Ausnahmen

Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.

Das bedeutet, bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.

Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum muss auch in Zukunft beantragt werden.

Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin:

Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.

Die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten auch weiterhin für alle Veranstalter - auch Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.

Die Anzeige ist nach § 6 des Gesetzes spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Tann (Rhön) im Bürgerbüro persönlich, per E-Mail an: buergerbuero@tann-rhoen oder über unser Homepage in digitaler Form einzureichen.

Formalien

In der Anzeige sind:

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Digitale Angebote:

Bei allen Fragen zum Thema wende Dich bitte an unsere zuständigen Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros

Andrea Goldbach
Leitung Hauptabteilung

06682 9611-17
a.goldbach@tann-rhoen.de

+

Zuständig für:

Ordnungsamt
Straßenverkehrsbehörde
Brand- und Katastrophenschutz
Bürgerbüro
Wahlen

Raum
Erdgeschoss, EG 05

Bettina Herbst
Bürgerbüro

06682 9611-16
buergerbuero@tann-rhoen.de

+

Zuständig für:

An- / Um- / Abmeldungen
Führungszeugnisse
Personalausweise 
Reisepässe / Kinderreisepässe
Gewerbeangelegenheiten
Fundbüro
Abfallangelegenheiten
Seniorenfahrten
Städtepartnerschaft
 

Raum
Bürgerbüro KG, Eingang Marktplatz