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Grundsteuerreform in Hessen – Verständlich erklärt!

In den vergangenen Tagen haben uns viele Fragen zum Thema „Grundsteuerreform“ erreicht.

An dieser Stelle möchten wir Euch Antworten bereitstellen.

Zunächst einmal möchten wir auf die Grundlagen der Grundsteuerreform eingehen. Das Bundesfinanzministerium gibt dazu auf seiner Homepage folgende Information:

„[…] Die Grundsteuer wurde im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Das Ziel der Reform ist es, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleich bleibt. Das neue Grundsteuergesetz soll Städten und Gemeinden weiterhin die nötigen Einnahmen sichern, die Bürgerinnen und Bürger sollen insgesamt aber nicht mehr belastet werden.

Um die Grundsteuer gerecht zu gestalten, orientiert sich die Bewertung im Bundesmodell am Wert einer Immobilie. So macht es im Bundesmodell auch künftig einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einer begehrten oder in einer weniger gefragten Lage steht oder auch, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt. […]“

(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)

Dies führt bei uns in Tann (Rhön) beispielsweise dazu, dass Grundstücke in der Kernstadt mit einem höheren Messbetrag, Grundstücke in den Ortsteilen mit einem niedrigeren Messbetrag bewertet werden könnten. In die Bewertung des neuen Messbetrages fließen nun auch die gültigen Bodenrichtwerte der jeweiligen Grundstückslage ein.

Alle Kommunen sind per neuem Grundsteuergesetz dazu angehalten, dass das gesamte Grundsteueraufkommen ab dem Jahr 2025 nicht höher sein darf als im Jahr 2024.

Die Gemeinde darf durch die Grundsteuerreform insgesamt nicht mehr Grundsteuer vereinnahmen, als vor der Reform!

Inwieweit sich der Hebesatz ab dem Jahr 2025 reduzieren wird, hängt von der Gesamthöhe der erteilten, neuen Messbeträge ab und ist momentan noch nicht absehbar.

Anhand der nachfolgenden Beispiele soll verdeutlicht werden, wie sich die Grundsteuerreform auf die städtischen Einnahmen auswirken könnte:

Grundstückseigentümer A hat ein Einfamilienhaus in einem Ortsteil mit einem aktuellen Messbetrag von 83,35 €. Gemäß Mitteilung des Finanzamtes hat sein Gebäude ab 01.01.2025 einen neuen Messbetrag von 139,00 €.

Grundstückseigentümer B hat ein Zweifamilienhaus im Bereich der Kernstadt mit einem aktuellen Messbetrag von 113,15 €. Gemäß Mitteilung des Finanzamtes steigt der Messbetrag ab 01.01.2025 auf einen Wert von 450,00 €.

Grundstückeigentümer C hat ein Mehrfamilienhaus im Bereich der Kernstadt mit einem aktuellen Messbetrag von 201,14 €. Gemäß Mitteilung des Finanzamtes hat sein Gebäude ab 01.01.2025 eine Messbetrag von 821,00 €.

Grundstückseigentümer D hat ein Einfamilienhaus als einzelner Hof ohne Ortslage mit einem aktuellen Messbetrag von 98,25 €. Gemäß Mitteilung des Finanzamtes sinkt der Messbetrag ab 01.01.2025 auf 68,00 €.

Aktueller Stand 01.01.2023

Grundstück

Messbetrag alt

in €

Hebesatz

Einnahmen Stadt Tann in €

A

83,35

650%

541,78

B

113,15

650%

735,48

C

201,14

650%

1.307,41

D

98,25

650%

638,63

Summe

495,89

 

3.223,29

Durch die Regelung im Grundsteuergesetz sollen sich die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer annähernd auf gleichem Niveau bewegen. Aufgrund dessen muss der Hebesatz zum 01.01.2025 angepasst werden. Dies könnte mit den genannten Beispielen wie folgt aussehen.

Stand 01.01.2025 nach Anpassung aufgrund Neufassung Grundsteuergesetz

Grundstück

Messbetrag neu

in €

Geschätzter Hebesatz nach Anpassung

Einnahmen Stadt Tann in €

A

139,00

218%

303,02

B

450,00

218%

981,00

C

821,00

218%

1.789,78

D

68,00

218%

148,24

Summe

1.478,00

 

3.222,04

Der Hebesatz würde in diesem Beispiel um 432 % auf 218 % gesenkt.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/grundsteuer.

Für allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform wenden Sie sich an das Finanzamt oder auch an die Stadtverwaltung Tann (Rhön). Individuelle Fragen beantwortet Ihnen ihr Steuerberater oder ihr zuständiges Finanzamt.

 

 

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