Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Das bedeutet, bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum muss auch in Zukunft beantragt werden.
Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin:
Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.
Die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten auch weiterhin für alle Veranstalter - auch Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.
Die Anzeige ist nach § 6 des Gesetzes spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Tann (Rhön) im Bürgerbüro persönlich, per E-Mail an: buergerbuero@tann-rhoen oder über unser Homepage in digitaler Form einzureichen.
Bei Rückfragen wende Dich gerne an unser Bürgerbüro
06682 96 11 15 oder 06682 96 11 16.







